Das jüngste Gericht hat entschieden: der Weihnachtsmann hat keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Als Begründung führte das jüngste Gericht aus, dass die Tätigkeit des Weihnachtsmannes nur eine Teilzeitbeschäftigung darstellt. Der Einwand, dass dies dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche, also eine Teilzeitkraft einer Vollzeitkraft gleichzusetzen ist, wurde mit dem Hinweise, dass ja dann auch der Teufel mit seinen Helfershelfern Anspruch auf Weihnachtsgeld hätte, abgelehnt.
