Eine für alle regelmäßige Vorsorgeuntersuchung, soll noch in diesem Jahr gesetzlich festgeschrieben werden. Dafür hat sich der Ausschuss für Vorsorgeuntersuchung des Gesundheitsministeriums ausgesprochen. Aus seiner Begründung für diese Empfehlung: „Deutschland braucht Zahlen für ein berechenbares System um die Höhe der Rente, die Bezugsdauer, sowie das Renteneintrittsalter zukunftsweisend zu beschließen.“
Die Vorsorgeuntersuchung soll gepaart mit einem vom Arzt auszufüllenden Fragebogen einen Richtwert ergeben, welche Kosten der Bürger dem Staat in der Zukunft aufbürdet. Zulässige Fragen sind unter anderem, an welchen schweren Erkrankungen der Bürger leidet, sowie eine Prognose des Arztes für die sich daraus resultierende Lebenserwartung. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden bei einer Lebenserwartung unter 60 Jahren, mittels einer positiven Anpassung zu Gunsten der Rentenkasse erfahren. Der Bürger benötigt in diesem Fall eben keine Rücklagen fürs Alter. Prognostiziert der Arzt während der Vorsorgeuntersuchung eine Lebenserwartung über 70 Jahre, dann erfolgt die Anpassung aufgrund der steigender Kosten aus der längeren Bezugsdauer, die genaue Höhe der Anpassung errechnet sich aus der Überschreitung der maximalen Lebensdauer, die einen vollen Bezug sichert.
Die Zugangsvoraussetzungen für Schulen, Universitäten und Kindergärten sind positive Prognosen der Lebenserwartung, da der gesellschaftliche Status unmittelbar durch zur Verfügung stehende Barmittel beeinflusst wird. Die öffentlichen Gelder sollen denen zu Gute kommen, die auch einen zukünftigen Nutzen für die Gesellschaft darstellen.
Bei der Beantragung für Hartz IV wird eine gesonderte Vorsorgeuntersuchung des Amtsarztes durchgeführt, ohne diese hat der Antragsteller keinerlei Anspruch auf Bezüge aus öffentlicher Hand. Der Amtsarzt stellt gesondert fest, welchen Einfluss die sinkenden Lebensunterhaltskosten auf die Lebenserwartungsprognose der Vorsorgeuntersuchung hat. Des Weiteren werden prozentuale Abschläge an den Bezügen errechnet, die sich auf gesundheitliche Bedenken hinsichtlich bestimmter Arbeiten ergeben. Der Antragsteller ist dann nur bedingt vermittelbar und kann nicht denselben Anspruch gegenüber dem Staat haben, wie ein voll vermittelbarer Antragsteller. Dies würde gegen das Gleichheitsprinzip verstoßen.
Die Kosten der Vorsorgeuntersuchung sind vom Untersuchten zu tragen, bei Verweigerung der Nutzung dieses Angebotes können rechtliche Schritte eingeleitet werden. Als letztes Mittel ist die Zwangsvorführung durch die GSG 9 vorgesehen. Die Kosten der Vorsorgeuntersuchung lassen sich bei einem jährlichen Einkommen von mindestens 500.000 € als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.