Das Fernabsatzgesetz regelt die Beziehung zwischen Unternehmer und Verbraucher. Was nichts anderes heißt, dass der körperliche Kontakt zwischen beiden fehlt. Kein Speichelaustausch, kein rüpelhaftmürrisches Verkaufsverhalten – einfach nur Click & Buy und „Gehe zurück zu Los“.
Aber das Fernabsatzgesetz gilt nicht für alle Verträge zwischen Verkäufer und Käufer. So sind ein paar Sachen ausgenommen, leider. Der Käufer bleibt eben der Dumme.
So gehören Speisen, außer Haus verkauft, nicht dazu. Z.B. die frisch zubereitete Pizza aus der Nachbarschaftspizzeria. Zumindest behaupten die das. Eigentlich ist so eine Pizza ja nichts anderes als Resteverwertung. Und will schon Reste kaufen?
Oder der Fernunterricht: nach vierzehn Tagen immer noch nichts kapiert, also muss es doch erlaubt sein, das Nichtgelernte zurückschicken. Geld zurück, in Alkohol umsetzen und die nach wie vor vorhandene Geisteslücke damit auffüllen.
Haben Sie schon mal ein Haus über Internet bestellt? Und wenn es nach der Lieferung dann doch nicht gefällt? In den USA kann man ganze Häuser auf der Straße transportieren. Warum das Haus also nicht zurückschicken dürfen?
Oder die vielen Angebote in den Kleinanzeigen: da räumt einer seinen Speicher auf und ist der Meinung, das Aussortierte könne noch jemand gebrauchen. Als wenn Sperrmüll einen Wert habe.
Zu den Kleinanzeigen passen auch die Internetauktionen. Dort wird häufig der gleiche Krimskram vertickert. Madame denkt bei einem auf dem Speicher aufgefunden Bild der jüngst verstorbenen Mutter an einen Picasso, dabei ist es nur das Anfängergemälde eines VHS-Kursteilnehmers.
Lotteriedienstleistungen und Wetten sind vom Fernabsatzgesetz auch ausgenommen. Doch wer nichts gewinnt, dessen gewünschte Leistungen sind doch eindeutig nicht erbracht worden. Also sollte man auch innerhalb von 14 Tagen seine Unglücksschein zurückgeben dürfen…